Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 38 Verträge mit Leistungserbringern
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 14.12.2022 – L 3 AL 4290/19
- OVG Sachsen-Anhalt, 26.03.2021 – 3 M 263/20Zitiert von 1
- LSG Niedersachsen-Bremen, 28.08.2025 – L 12 R 106/24
- OVG NRW, 18.05.2022 – 1 A 4373/19
- LSG Baden-Württemberg, 14.03.2023 – L 9 U 1956/21Zitiert von 1
- SG Freiburg, 18.09.2025 – S 6 KR 471/24
Zuletzt entschieden
- OVG Berlin-Brandenburg, 26.09.2024 – 6 B 6/23
- SG Marburg, 08.09.2023 – S 9 SO 27/23 ERZitiert von 4
- VG Berlin, 24.05.2023 – 26 K 58/23Zitiert von 2
13 Entscheidungen zu § 38 SGB IX →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 38 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/38#abs-1 (1) Verträge mit Leistungserbringern müssen insbesondere folgende Regelungen über die Ausführung von Leistungen durch Rehabilitationsdienste und -einrichtungen, die nicht in der Trägerschaft eines Rehabilitationsträgers stehen, enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/38#abs-2 (2) Die Bezahlung tarifvertraglich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann bei Verträgen auf der Grundlage dieses Buches nicht als unwirtschaftlich abgelehnt werden. Auf Verlangen des Rehabilitationsträgers ist die Zahlung von Vergütungen nach Satz 1 nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/38#abs-3 (3) Die Rehabilitationsträger wirken darauf hin, dass die Verträge nach einheitlichen Grundsätzen abgeschlossen werden. Dabei sind einheitliche Grundsätze der Wirksamkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigten. Die Rehabilitationsträger können über den Inhalt der Verträge gemeinsame Empfehlungen nach § 26 vereinbaren. Mit den Arbeitsgemeinschaften der Rehabilitationsdienste und -einrichtungen können sie Rahmenverträge schließen. Der oder die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit wird beteiligt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/38#abs-4 (4) Absatz 1 Nummer 1 und 3 bis 6 wird für eigene Einrichtungen der Rehabilitationsträger entsprechend angewendet.